definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 225.00 werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 300.00.
E. 4 Zufertigung an A.________ (1/R), die Bezirksgerichtskanzlei March (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 1), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 1. Juni 2021 kau
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 225.00 werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 300.00.
- Zufertigung an A.________ (1/R), die Bezirksgerichtskanzlei March (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 1), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 1. Juni 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 1. Juni 2021 BEK 2021 49 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen Bezirk March, Postfach 149, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Bezirksgerichtskanzlei March, Postfach 48, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen SZ, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ma- rch vom 26. März 2021, ZES 2021 62);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. März 2021 dem Bezirk Ma- rch, vertr. durch die Gerichtskanzlei, in der Betreibung Nr. xx des Betrei- bungskreises Altendorf-Lachen die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 300.00 nebst 5 % Zins seit 28. August 2020 erteilte, die übrigen Anträ- ge des Gesuchsgegners abwies, soweit darauf einzutreten war, die Gerichts- bzw. Rechtsöffnungskosten von Fr. 120.00 dem Gesuchsgegner auferlegte und ihn verpflichtete, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 20.00 zu bezahlen;
- dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 15. April 2021 diese Ver- fügung beim Kantonsgericht anficht, die Aufhebung der Verfügung und even- tualiter die aufschiebende Wirkung verlangt;
- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er be- schwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwer- deverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laien- eingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Frei-
Kantonsgericht Schwyz 3 burghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Be- schwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
- dass der Gesuchsgegner in der Beschwerde vom 15. April 2021 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllt, indem er sich mit den Ar- gumenten der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, dass die Rechtsöffnung für Verfahrenskosten von Fr. 300.00 gestützt auf die prozessleitende Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 27. November 2019 (ZES 2019 353) verlangt werde, welche unbestrittenermassen rechtskräftig und vollstreckbar sei, dass es sich dabei um einen definitiven Rechtsöffnungs- titel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG handle und dass der Gesuchsgegner weder Tilgung, Stundung noch Verjährung geltend mache und auch keine entsprechenden Urkunden eingereicht habe;
- dass sich die Ausführungen des Gesuchsgegners vielmehr um die straf- rechtlichen Anzeigepflichten der Behörden im Zusammenhang mit der soge- nannten B.________-Affäre drehen und er im Übrigen auf „alle bisherigen Anträge, Begründungen sowie Ausführungen (inkl. bei den Vorinstanzen)“ verweist, was unzureichend ist;
- dass mangels hinreichender Begründung somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen sind;
- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Be- schwerdeantwort eingeholt worden ist;
Kantonsgericht Schwyz 4
- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;- verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 225.00 werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 300.00.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Bezirksgerichtskanzlei March (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 1), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 1. Juni 2021 kau